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Bebauungspläne Gemeinde Frickingen
Ein Bebauungsplan (B-Plan) regelt die Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken. Die vorhandenen rechtskräftigen Bebauungspläne werden hier zum Abruf angeboten. Diese Online-Bereitstellung ist im Sinne des Bürgerservice und dient als Erstinformation.
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ‘Gewerbegebiet Böttlin, 5. Erweiterung‘
Der Gemeinderat der Gemeinde Frickingen hat in öffentlicher Sitzung am 04.06.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ‚Gewerbegebiet Böttlin, 5. Erweiterung‘ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 04.06.2024.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften ‘Gewerbegebiet Böttlin, 5. Erweiterung‘ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann mit seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans beim Bürgermeisteramt Frickingen, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) gilt der Bebauungsplan, sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile hingewiesen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Frickingen, den 11.06.2024
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
2. Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ‚Gewerbegebiet Böttlin, 5. Erweiterung‘
Der Gemeinderat der Gemeinde Frickingen hat am 26. März 2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ‚Gewerbegebiet Böttlin, 5. Erweiterung‘ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut im Internet zu veröffentlichen. Dabei dürfen Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfs vorgebracht werden. Gleichzeitig hat der Gemeinderat die Veröffentlichungsdauer angemessen (auf 2 Wochen) verkürzt. Der Planbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus untenstehendem Kartenausschnitt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung in der Zeit vom 22. April bis 06. Mai 2024 im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter www.Frickingen.de (Rubrik ‚Bildung, Leben & Wohnen – Bebauungspläne im Verfahren‘) veröffentlicht. Gleichzeitig können Sie den Entwurf beim Bürgermeisteramt Frickingen, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen während den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag von 14 bis 16 Uhr und Mittwoch von 14 bis 18 Uhr) beim Haupt- und Bauamt (Herrn Vollstädt), Zimmer 2 einsehen.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind vorhanden:
- Die Vorgaben zur Beleuchtung (planungsrechtliche Festsetzung 8.2) sind im Hinblick auf nachtaktive Insekten und Licht meidende Fledermausarten nicht im Konjunktiv zu formulieren. Anstelle von „möglichst geringe Abstrahlung nach oben“ ist „Eine Abstrahlung über die Horizontale ist nicht zulässig“ festzusetzen.
- In der örtlichen Bauvorschrift 3.0 soll eine Beleuchtung von Werbeanlagen ausgeschlossen werden. Alternativ sind der planungsrechtlichen Festsetzung 8.2 entsprechende Aussagen zu Beleuchtungsanlagen zu ergänzen.
- Die Notwendigkeit eines ausreichenden Wurzelschutzes sollte in der Festsetzung 10.0 konkret benannt werden. Zum Thema Baumschutz sollte auf die einschlägigen Regelwerke hingewiesen werden.
- Als Bestandteil der vorzulegenden Bauvorlagen ist für das Vorhaben ein Bodenschutzkonzept nach DIN 19639 vorzulegen, das u. a. auch ein Verwertungskonzept für den anfallenden Erdaushub enthält. Das Verwertungskonzept muss die Ergebnisse der Untersuchung der Schadstoffgehalte berücksichtigen, die wegen des Anbaus von Sonderkulturen durchzuführen ist. Der Erdaushub ist auf Schadstoffgehalte zu überprüfen.
Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse info(@)frickingen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Wege (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) vorgebracht werden. Das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen wird mitgeteilt. Deshalb ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter www.Frickingen.de eingestellt. Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich.
Frickingen, den 09.04.2024
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
Hier im Download:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet Böttlin, 5. Erweiterung": Rechtsplan
18. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Salem „Solarpark Rickertsreute“ in Heiligenberg (Gemarkung Wintersulgen)
18. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Salem „Solarpark Rickertsreute“ in Heiligenberg (Gemarkung Wintersulgen)
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Salem, dem die Gemeinden Frickingen, Heiligenberg und Salem angehören, hat am 04.12.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern. Durch die Änderung ist die Umwidmung einer Fläche für Landwirtschaft in eine Sonderbaufläche für die Gewinnung regenerativer Energien (Photovoltaik) „Solarpark Rickertsreute“ in Heiligenberg vorgesehen.
Der Beschluss der Verbandsversammlung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, welche in der Verbandsversammlung vom 25.03.2024 beschlossen wurde, durch Auslegung in der Zeit von
Montag, den 08.04.2024
bis einschließlich Freitag, den 10.05.2024
- in Salem, Rathaus, Zimmer Nr. 213, Am Schlosssee 1, 88682 Salem,
- in Heiligenberg, Rathaus, Zimmer Nr. 5, Schulstraße 5, 88633 Heiligenberg und
- in Frickingen, Rathaus, Zimmer Nr. 2, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen
während der üblichen Dienststunden statt. Während dieser Zeit besteht die Möglichkeit, Plan und Text zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans an den o.g. Stellen oder auf der Homepage der Gemeinde Salem unter: https://www.salem-baden.de/de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren „18. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Salem“ im Verfahren einzusehen und sich hierzu schriftlich oder zur Niederschrift zu äußern.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB bei der Beschlussfassung über die Fortschreibung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
26.03.2024
Bürgermeister Manfred Härle
Verbandsvorsitzender
17. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Salem „PV-Anlage Wintersulgen“ in Heiligenberg (Gemarkung Wintersulgen)
17. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Salem „PV-Anlage Wintersulgen“ in Heiligenberg (Gemarkung Wintersulgen)
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Salem, dem die Gemeinden Frickingen, Heiligenberg und Salem angehören, hat am 04.12.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern. Durch die Änderung ist die Umwidmung einer Fläche für Landwirtschaft in eine Sonderbaufläche für die Gewinnung regenerativer Energien (Photovoltaik) „PV-Anlage Wintersulgen“ in Heiligenberg vorgesehen.
Der Beschluss der Verbandsversammlung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, welche in der Verbandsversammlung vom 25.03.2024 beschlossen wurde, durch Auslegung in der Zeit von
Montag, den 08.04.2024
bis einschließlich Freitag, den 10.05.2024
- in Salem, Rathaus, Zimmer Nr. 213, Am Schlosssee 1, 88682 Salem,
- in Heiligenberg, Rathaus, Zimmer Nr. 5, Schulstraße 5, 88633 Heiligenberg und
- in Frickingen, Rathaus, Zimmer Nr. 2, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen
während der üblichen Dienststunden statt. Während dieser Zeit besteht die Möglichkeit, Plan und Text zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans an den o.g. Stellen oder auf der Homepage der Gemeinde Salem unter: https://www.salem-baden.de/de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren „17. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Salem“ im Verfahren einzusehen und sich hierzu schriftlich oder zur Niederschrift zu äußern.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB bei der Beschlussfassung über die Fortschreibung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
26.03.2024
Bürgermeister Manfred Härle
Verbandsvorsitzender
Öffentliche Bekanntmachung: Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes ‘Ortsmitte‘ in Frickingen
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2023 den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes ‘Ortsmitte‘ gefasst und den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt. Zudem hat der Gemeinderat beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen Zudem hat der Gemeinderat beschlossen, die Änderung des Bebauungsplanes nach § 13 a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufzustellen. Für den Planbereich des Bebauungsplanes ist das Plankonzept vom 17. Oktober 2023 maßgebend. Er ergibt sich aus nebenstehendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets und der damit verbundenen Realisierung von 2 Wohnhäusern der Seniorengenossenschaft sowie eines Wohn- und Geschäftshauses geschaffen werden.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form einer Planauslage beim Bürgermeisteramt Frickingen, Zimmer 2 (Herrn Vollstädt) vom 06. November bis 08. Dezember 2023 während der üblichen Dienststunden des Rathauses (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag von 14 bis 16 Uhr und Mittwoch von 14 bis 18 Uhr) statt. Dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Frickingen, den 24.10.2023
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
Bebauungsplan Ortsmitte hier im Download
Beabauungsplan Ortsmitte: Satzung – Planungsrechtliche Festsetzungen – Hinweise – Pflanzenliste – Örtliche Bauvorschriften – Begründung – Rechtsplan hier im Download
Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ‚Gewerbegebiet Böttlin, 5. Erweiterung‘
Der Gemeinderat der Gemeinde Frickingen hat am 17. Oktober 2023 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ‚Gewerbegebiet Böttlin, 5. Erweiterung‘ gefasst, den Satzungsentwurf über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Zudem hat der Gemeinderat beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 13 a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufzustellen. Der Planbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus nebenstehendem Kartenausschnitt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gewerbegebiets/eingeschränkten Gewerbegebiets geschaffen werden.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird mit Begründung und Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in der Zeit vom 06. November 2023 bis 08. Dezember 2023 beim Bürgermeisteramt Frickingen, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen während den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag von 14 bis 16 Uhr und Mittwoch von 14 bis 18 Uhr) beim Haupt- und Bauamt (Herrn Vollstädt), Zimmer 2 öffentlich ausgelegt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen wird mitgeteilt. Deshalb ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Frickingen, den 24.10.2023
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
Bebauungsplan‚ Gewerbegebiet Böttlin, 5. Erweiterung hier im Download
Bebauungsplan‚ Gewerbegebiet Böttlin, 5. Erweiterung: Satzung – Planungsrechtliche Festsetzungen – Hinweise – Pflanzenliste – Örtliche Bauvorschriften – Begründung - Rechtsplan hier im Download
Antrag auf Baugenehmigung hier im Download
Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes ‘Landstraße – L201‘, Leustetten
Der Gemeinderat der Gemeinde Frickingen hat in öffentlicher Sitzung am 16.05.2023 den Bebauungsplan ‚Landstraße – L201‘, Leustetten nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 28.02.2023.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften ‘Landstraße – L201‘, Leustetten treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bürgermeisteramt Frickingen, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) gilt der Bebauungsplan, sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile hingewiesen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Frickingen, den 30.05.2023
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
2. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes ‚Landstraße – L201, Leustetten‘
Der Gemeinderat der Gemeinde Frickingen hat am 28. Februar 2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Satzungsentwurf über die Aufstellung des Bebauungsplanes ‚Landstraße-L201, Leustetten‘ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften zu billigen und diese nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Zudem hat der Gemeinderat beschlossen, die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme auf 2 Wochen zu verkürzen und Stellungnahmen ausschließlich zu den vorgenommenen Planänderungen zuzulassen (Änderung Baufenster auf Grundstück Flst. Nr. 43). Der Planbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus untenstehenden Kartenausschnitt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung und Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in der Zeit vom 17. März 2023 bis 31. März 2023 beim Bürgermeisteramt Frickingen, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen während den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag von 14 bis 16 Uhr und Mittwoch von 14 bis 18 Uhr) beim Haupt- und Bauamt (Herrn Vollstädt), Zimmer 2 öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind vorhanden:
Stellungnahme des Landratsamtes Bodenseekreis (30.09.2022):
- Vorgaben zur Beleuchtung zum Schutz von streng geschützten Fledermausarten;
- Plangebiet ist aufgrund der topographischen Lage in Bezug auf Starkregenereignisse gefährdet. In diesem Zuge sollten Starkregengefahrenkarten erstellt werden.
- Verpflichtung bei Bauvorhaben ein Wiederverwendungskonzept des Bodens vorlegen zu müssen;
- Empfehlung, Untersuchungen potentieller Lebensräume der Fledermäuse zur geeigneten Jahreszeit vorzunehmen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen wird mitgeteilt. Deshalb ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Frickingen, den 02.03.2023
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes ‚Landstraße – L201, Leustetten‘
Der Gemeinderat der Gemeinde Frickingen hat am 22. November 2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan ‚Landstraße-L201, Leustetten‘ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufzustellen. Zudem hat der Gemeinderat den Satzungsentwurf über die Aufstellung des Bebauungsplanes ‚Landstraße-L201, Leustetten‘ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Planbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung und Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in der Zeit vom 22. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023 beim Bürgermeisteramt Frickingen, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen während den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag von 14 bis 16 Uhr und Mittwoch von 14 bis 18 Uhr) beim Haupt- und Bauamt (Herrn Vollstädt), Zimmer 2 öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind vorhanden:
Stellungnahme des Landratsamtes Bodenseekreis (30.09.2022):
- Vorgaben zur Beleuchtung zum Schutz von streng geschützten Fledermausarten;
- Plangebiet ist aufgrund der topographischen Lage in Bezug auf Starkregenereignisse gefährdet. In diesem Zuge sollten Starkregengefahrenkarten erstellt werden.
- Verpflichtung bei Bauvorhaben ein Wiederverwendungskonzept des Bodens vorlegen zu müssen;
- Empfehlung, Untersuchungen potentieller Lebensräume der Fledermäuse zur geeigneten Jahreszeit vorzunehmen.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen wird mitgeteilt. Deshalb ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Frickingen, den 09.12.2022
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
Aufstellung Bebauungsplan ‘Landstraße – L201‘, Leustetten
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27.07.2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan ‘Landstraße – L201‘, Leustetten neu gefasst und den Entwurf des Bebauungsplanes am 27.07.2022 gebilligt. Zudem hat der Gemeinderat am 27.07.2022 beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen Für den Planbereich des Bebauungsplanes ist das Plankonzept vom 27.07.2022 maßgebend. Er ergibt sich aus untenstehendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets geschaffen werden.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form einer Planauslage beim Bürgermeisteramt Frickingen, Zimmer 2 (Herrn Vollstädt) vom 15.08. bis 30.09.2022 während der üblichen Dienststunden statt. Dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Frickingen, den 02.08.2022
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
Bebauungsplan im Download
(Satzung – Planungsrechtliche Festsetzungen – Hinweise – Pflanzenliste – Örtliche Bauvorschriften– Begründung – Rechtsplan)
Inkrafttreten einer Ergänzungssatzung im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 102/6 der Gemarkung Frickingen (Leustetter Straße)
Der Gemeinderat der Gemeinde Frickingen hat in öffentlicher Sitzung am 10.05.2022 die Ergänzungssatzung im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 102/6 der Gemarkung Frickingen (Leustetter Straße) beschlossen.
Maßgebend ist der Lageplan der Ergänzungssatzung in der Fassung vom 10.05.2022.
Die Ergänzungssatzung im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 102/6 der Gemarkung Frickingen (Leustetter Straße) tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Die Ergänzungssatzung kann einschließlich ihrer Begründung beim Bürgermeisteramt Frickingen, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Ergänzungssatzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) gilt die Ergänzungssatzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile hingewiesen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Frickingen, den 17.05.2022
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ‘Bildstockäcker, 2. Änderung und Erweiterung‘
Der Gemeinderat der Gemeinde Frickingen hat in öffentlicher Sitzung am 19.04.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ‘Bildstockäcker, 2. Änderung und Erweiterung‘ in Frickingen nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 19.04.2022.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften ‘Bildstockäcker, 2. Änderung und Erweiterung‘ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bürgermeisteramt Frickingen, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) gilt der Bebauungsplan, sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile hingewiesen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Frickingen, den 25.04.2022
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung über örtliche Bauvorschriften für die Herstellung notwendiger Stellplätze im Gemeindegebiet von Frickingen
Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung über örtliche Bauvorschriften für die Herstellung notwendiger Stellplätze im Gemeindegebiet von Frickingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Frickingen hat am 15. Februar 2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften für die Herstellung notwendiger Stellplätze im Gemeindegebiet von Frickingen gebilligt und beschlossen, diese nach § 74 Abs. 6 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Der Satzungsentwurf wird mit Begründung in der Zeit vom 07.03.2022 bis 11.04.2022 beim Bürgermeisteramt Frickingen, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen während den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag von 14 bis 16 Uhr und Mittwoch von 14 bis 18 Uhr) beim Haupt- und Bauamt (Herrn Vollstädt), Zimmer 2 öffentlich ausgelegt (um Terminvereinbarung wir gebeten).
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen wird mitgeteilt. Deshalb ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Stellplatz-Satzung unberücksichtigt bleiben können.
Frickingen, den 21.02.2022
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
Zum Download:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 'Bildstockäcker - 2. Änderung und Erweiterung'- hier: Öffentliche Auslegung
Der Gemeinderat der Gemeinde Frickingen hat am 26. Oktober 2021 in öffentlicher Sitzung den Satzungsentwurf über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ‚‘Bildstockäcker, 2. Änderung und Erweiterung‘ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Planbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus nebenstehenden Kartenausschnitt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung und Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in der Zeit vom 18. Februar bis 21. März 2022 beim Bürgermeisteramt Frickingen, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen während den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag von 14 bis 16 Uhr und Mittwoch von 14 bis 18 Uhr) beim Haupt- und Bauamt (Herrn Vollstädt), Zimmer 2 öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind vorhanden:
- Zum Schutz der Vögel wird festgelegt, dass zusammenhängende Glasflächen von mehr als 1,5 m² zu untergliedern sind oder mit reflexionsarmem Glas auszustatten ist (Außenreflexionsgrad maximal 15%), das entweder transluzent ist, flächige Markierungen auf den Scheiben oder eine UV-reflektierende, transparente Beschichtung (sog. Vogelschutzglas) aufweist.
- Ein Erdmassenausgleich innerhalb des Plangebietes ist unrealistisch, weil die Gebäude unterkellert sein müssen, um die erforderlichen Nebenräume unterzubringen. Die Gemeinde Frickingen wird im weiteren Verfahren mögliche Wiederverwertungs- bzw. Entsorgungsmöglichkeiten für den anfallenden Erdaushub untersuchen.
- Hinweise des Amtes für Wasserwirtschaft- und Bodenschutz zur Wasserwirtschaft/Grundwasserschutz
- Vorlage eines Abfallverwertungskonzeptes bei Bauvorhaben, bei denen jeweils oder in Kombination mehr als 500 m³ Erdaushub anfallen,
- Übernahme eines Hinweises zur Geotechnik in den Textteil des Bebauungsplanes
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen wird mitgeteilt. Deshalb ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Frickingen, den 07.02.2022
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
zum Download:
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ‘Bildstockäcker, 2. Änderung und Erweiterung‘
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 13.07.2021 aufgrund von § 12 BauGB beschlossen, für die Grundstücke Flst. Nrn. 960/4, 960/7, 960/8, 961/1 der Gemarkung Frickingen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Planauflage im Rathaus durchzuführen. In seiner Sitzung vom 27.07.2021 hat der Gemeinderat zudem den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan vom 27.07.2021 maßgebend. Er ergibt sich aus nebenstehendem Kartenausschnitt.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auf dem Areal 3 Mehrfamilienhäuser und bei Bedarf Räumlichkeiten für Dienstleistungsangebote zu realisieren.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form einer Planauflage beim Bürgermeisteramt Frickingen, Kirchstraße 7, 88699 Frickingen in der Zeit vom 16. August 2021 bis 17. September 2021 während den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag von 14 bis 16 Uhr und Mittwoch von 14 bis 18 Uhr) beim Haupt- und Bauamt (Herrn Vollstädt), Zimmer 2 statt (um Terminvereinbarung wir gebeten). Dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben. Unter www.Frickingen.de (Rubrik Bebauungspläne im Verfahren) steht der Entwurf des Bebauungsplanes zum Download zur Verfügung.
Frickingen, den 03.08.2021
gez. Jürgen Stukle, Bürgermeister
VBP-Bildstockäcker-text-gesamt-27-juli-2021: pdf zum Download